AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scomiq GmbH für Geschäftskunden

1.    Geltungsbereich und Vertragsunterlagen

1.1.            Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Scomiq GmbH – nachfolgend „Scomiq“ – und ihren Kunden, wenn der Kunde bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2.            Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem von beiden Seiten angenommenen Angebot einschließlich des Leistungs- und Auftragsblatts. Ergänzende Anlagen werden Bestandteil des Vertrags, wenn das Angebot auf sie verweist.

1.3.            Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, Angebot einschließlich Leistungs- und Auftragsblatt, Datenschutzvereinbarungen für ihren jeweiligen Regelungsbereich, sonstige Anlagen und anschließend diese AGB.

1.4.            Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Scomiq ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.


  1. Vertragsschluss

2.1.            Angebote von Scomiq sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und eine Bindungsfrist enthalten. Ein solches Angebot wird durch rechtzeitige Annahme des Kunden in Textform oder durch Unterzeichnung wirksam.

2.2.            Ein nicht als verbindlich bezeichnetes Angebot ist eine Aufforderung zur Beauftragung. Die Erklärung des Kunden gilt dann als Auftrag, den Scomiq in Textform bestätigt oder durch Beginn der Leistung annimmt. Scomiq informiert den Kunden über die Annahme.

2.3.            Vor Vertragsschluss überlassene Konzepte, Präsentationen und Kalkulationen dürfen nur zur Prüfung des Angebots verwendet und nicht ohne Zustimmung von Scomiq an Dritte weitergegeben oder umgesetzt werden.


  1. Leistungen und Leistungsarten

3.1.            Scomiq erbringt die im Angebot bezeichneten Leistungen. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet. Insbesondere sind rechtliche, steuerliche, buchhalterische, technische Sicherheits- oder Compliance-Prüfungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und fachlich zulässig beauftragt wurden.

3.2.            Das Angebot kennzeichnet jede Leistungsposition als Dienstmodul oder Werkmodul. Entscheidend bleibt der tatsächlich vereinbarte Leistungsinhalt.

3.3.            Bei einem Dienstmodul schuldet Scomiq eine sorgfältige und fachgerechte Tätigkeit im vereinbarten Umfang. Dienstmodule werden nicht abgenommen. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder kommunikativer Erfolg – insbesondere Umsatz, Leads, Reichweite, Ranking, Conversion, Akzeptanz oder Kosteneinsparung – ist nicht geschuldet.

3.4.            Bei einem Werkmodul schuldet Scomiq das im Angebot konkret beschriebene Ergebnis. Das Angebot bestimmt die Lieferbestandteile, Formate, technischen Voraussetzungen, Korrekturrunden und Abnahmekriterien.

3.5.            Bei Mischprojekten gelten die Regelungen für Dienst- und Werkmodule jeweils getrennt für die betreffende Leistungsposition.


  1. Retainer, Pauschalpreise, Stundenkontingente und Mehrstunden

4.1.            Ein Retainer vergütet die im Angebot reservierte Kapazität und die bezeichneten Tätigkeiten bis zur vereinbarten Kontingentgrenze. Er ist weder ein Pauschalpreis für sämtliche Marketingaufgaben noch eine Erfolgsgarantie.

4.2.            Das monatliche Kontingent, die kleinste Zeiterfassungseinheit und die Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Scomiq dokumentiert die auf ein Stundenkontingent angerechnete Zeit nachvollziehbar.

4.3.            Bei einer ausdrücklich vereinbarten Pauschalvergütung wird die vereinbarte Leistung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand vergütet. Eine Offenlegung oder Abrechnung der eingesetzten Zeit ist nicht geschuldet, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Scomiq darf den Aufwand intern dokumentieren.

4.4.            Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, gilt ein Stundenkontingent für den jeweiligen Kalendermonat. Nicht genutzte Stunden verfallen am Monatsende, weil die Kapazität für den Kunden reserviert wurde. Ein Übertrag oder eine Vorziehung aus anderen Monaten findet nicht statt.

4.5.            Scomiq informiert den Kunden, sobald absehbar ist, dass ein Stundenkontingent ausgeschöpft wird. Mehrstunden werden nur erbracht und berechnet, wenn der Kunde sie vorher in Textform freigibt oder das Angebot einen eindeutigen monatlichen Freigabekorridor enthält. Der Mehrstundensatz muss im Angebot angegeben sein.

4.6.            Fremdleistungen, Mediabudgets, Lizenzen, Reisekosten und sonstige Auslagen werden nicht auf ein Stundenkontingent angerechnet, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Eigene Koordinationszeit von Scomiq kann im vereinbarten Umfang angerechnet werden.


  1. Vergütung, Fremdkosten und Zahlung

5.1.            Preise, Abrechnungsrhythmus und Zahlungsplan ergeben sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

5.2.            Auslagen und Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie im Angebot ausgewiesen oder vom Kunden vorab in Textform freigegeben wurden. Scomiq ist nicht verpflichtet, größere Fremdkosten oder Mediabudgets vorzufinanzieren.

5.3.            Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.

5.4.            Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Scomiq darf Leistungen nach vorheriger Ankündigung in angemessenem Umfang aussetzen, wenn der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt und die Aussetzung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Termine verschieben sich in diesem Fall angemessen.

5.5.            Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertragsverhältnis und steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptforderung. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.


  1. Change Requests

6.1.            Ändern sich insbesondere Leistungen, Mengen, Kanäle, Zielgruppen, Formate, technische Umgebungen, Datenquellen, Zeitplan, Korrekturrunden, Partnerumfang oder Freigabewege, handelt es sich um eine Leistungsänderung.

6.2.            Vor Umsetzung einer Leistungsänderung stimmen die Parteien in Textform einen Change Request ab. Dieser beschreibt die Änderung und ihre Auswirkungen auf Vergütung, Kontingent, Termine, Fremdkosten, Nutzungsrechte, Datenschutz und technische Risiken.

6.3.            Bis zur Einigung arbeitet Scomiq im ursprünglich vereinbarten Umfang weiter, soweit dies sinnvoll und zumutbar ist. Ist das nicht möglich, darf Scomiq die betroffene Leistung vorübergehend aussetzen. Gesetzliche Rechte beider Seiten bleiben unberührt.

6.4.            Bloße Fehlerkorrekturen, die erforderlich sind, um die vereinbarte Leistung zu erfüllen, gelten nicht als kostenpflichtiger Change Request.


  1. Mitwirkung des Kunden

7.1.            Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Hauptansprechperson und eine Vertretung. Er stellt die vereinbarten Informationen, Daten, Materialien, Zugänge, Budgets, Richtlinien, Entscheidungen und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.

7.2.            Der Kunde sorgt dafür, dass bereitgestellte Materialien von Scomiq im vereinbarten Umfang genutzt werden dürfen. Er informiert Scomiq über erkennbare rechtliche, regulatorische, technische oder branchenspezifische Anforderungen, die für die Leistung relevant sind.

7.3.            Erkennt Scomiq offensichtliche Widersprüche oder Risiken in den bereitgestellten Informationen, weist Scomiq den Kunden darauf hin. Eine rechtliche oder technische Vollprüfung schuldet Scomiq nur bei ausdrücklicher Beauftragung.

7.4.            Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verschieben sich betroffene Termine angemessen. Scomiq zeigt absehbaren Stillstand oder zusätzlichen Planungsaufwand an. Zusatzaufwand wird nur nach der Mehrstunden- oder Change-Request-Regelung berechnet.


  1. Freigaben, Veröffentlichungen, Konten und Budgets

8.1.            Inhalte, Claims, Zielgruppen, Kanäle und Budgets werden vor Veröffentlichung oder Ausgabe durch den Kunden in Textform freigegeben. Das Angebot kann für wiederkehrende Tätigkeiten einen klar begrenzten Freigabekorridor vorsehen. Schweigen gilt nicht als Freigabe.

8.2.            Die Freigabe bestätigt, dass die Inhalte mit den tatsächlichen Angaben, Zielen und internen Vorgaben des Kunden übereinstimmen. Scomiq bleibt für eigene Pflichtverletzungen verantwortlich. Die Freigabe verlagert insbesondere keine Verantwortung für von Scomiq eigenständig geschaffene rechtswidrige Inhalte auf den Kunden.

8.3.            Der Kunde verantwortet die Richtigkeit und Rechteklärung der von ihm bereitgestellten Tatsachen, Produktangaben, Preise, Einwilligungen, Marken, Logos, Bilder und sonstigen Materialien. Werden wegen einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht Ansprüche Dritter gegen Scomiq erhoben, stellt der Kunde Scomiq im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen frei. Scomiq informiert den Kunden unverzüglich, überlässt ihm soweit zumutbar die Abwehr und schließt ohne seine Zustimmung keinen Vergleich, der Pflichten des Kunden begründet.

8.4.            Produktive Werbe-, Analyse-, Social-Media-, Domain-, Hosting- und CRM-Konten werden grundsätzlich im Namen des Kunden geführt. Scomiq erhält rollenbasierte, widerrufliche Zugänge. Geteilte Hauptpasswörter sollen vermieden und Mehrfaktor-Authentifizierung soll genutzt werden, soweit verfügbar und zumutbar.

8.5.            Der Kunde entscheidet über Mediabudgets. Scomiq darf Budgets nur innerhalb der im Angebot festgelegten Einzel-, Gesamt- und Zeitraumgrenzen einsetzen. Ohne gesonderte Vollmacht darf Scomiq keine Verträge im Namen des Kunden schließen, keine Zahlungen auslösen, keine Mitarbeiter anweisen und keine Budgets erhöhen.

8.6.            Die Bezeichnung als externe oder Interims-Marketingleitung begründet keine Organstellung, Personalhoheit oder allgemeine Vertretungsmacht. Erforderliche Vollmachten werden gesondert sowie zweck-, betrags- und zeitlich begrenzt erteilt.


  1. Termine und Leistungshindernisse

9.1.            Termine sind verbindlich, wenn das Angebot sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie setzen die rechtzeitige Mitwirkung und Freigabe des Kunden voraus.

9.2.            Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen, Plattformausfälle, Richtlinien- oder Algorithmusänderungen, Kontosperren, Drittverzug oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Anpassung betroffener Termine, soweit Scomiq die Ursache nicht zu vertreten hat. Scomiq informiert den Kunden ohne schuldhaftes Zögern über erkennbare Auswirkungen.

9.3.            Garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Angebot vereinbart sind.


  1. Abnahme von Werkmodulen

10.1.      Nach Fertigstellung stellt Scomiq das Werkmodul im vereinbarten Format zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft es innerhalb der im Angebot festgelegten angemessenen Frist anhand der vereinbarten Abnahmekriterien.

10.2.      Der Kunde erklärt die Abnahme oder übermittelt innerhalb der Prüfungsfrist eine gebündelte und nachvollziehbare Beschreibung wesentlicher Mängel. Änderungswünsche außerhalb der vereinbarten Anforderungen sind keine Mängel und werden nach Ziffer 6 behandelt.

10.3.      Liegt ein Mangel vor, erhält Scomiq eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung. Nach der Nacherfüllung wird nur der betroffene Teil erneut geprüft.

10.4.      Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Gesetzliche Abnahmeregeln und Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.

10.5.      Teilabnahmen sind möglich, wenn das Angebot eigenständig nutzbare und getrennt abnahmefähige Meilensteine vorsieht.

10.6.      Die Veröffentlichung oder produktive Nutzung eines Werkmoduls kann bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ersetzt aber keine ausdrücklich erforderliche Freigabe für Budgetausgaben, sensible Inhalte oder rechtsgeschäftliche Handlungen.


  1. Drittleistungen und Nachunternehmer

11.1.      Beauftragt der Kunde einen Dritten direkt, entsteht der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten. Scomiq schuldet dann nur die im Angebot beschriebene Auswahl, Beratung oder Koordination und haftet nicht für die Leistung des Dritten.

11.2.      Kauft Scomiq eine Fremdleistung im eigenen Namen ein und bietet sie dem Kunden als Bestandteil der eigenen Leistung an, darf Scomiq geeignete Nachunternehmer einsetzen. Scomiq bleibt gegenüber dem Kunden für die Erfüllung der eigenen Vertragspflichten verantwortlich.

11.3.      Soweit ein Nachunternehmer Zugriff auf vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten erhält, verpflichtet Scomiq ihn angemessen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Informationssicherheit. Erforderliche datenschutzrechtliche Genehmigungen und Verträge bleiben vorbehalten.

11.4.      Plattformen, Hostinganbieter, Softwaredienste und sonstige Drittanbieter können ihre Leistungen, Preise, Richtlinien und Schnittstellen ändern oder Konten sperren. Scomiq haftet nicht für solche Maßnahmen, soweit Scomiq sie nicht zu vertreten hat. Scomiq unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang bei einer zumutbaren Reaktion.


  1. Nutzungsrechte

12.1.      Materialien, Daten und Inhalte des Kunden bleiben beim Kunden. Der Kunde räumt Scomiq für die Vertragsdauer die Rechte ein, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

12.2.      Methoden, Know-how, Prozesse, Vorlagen, Bibliotheken, allgemeine Bausteine und sonstiger Vorbestand von Scomiq bleiben bei Scomiq. Soweit solche Bestandteile in einem Projektergebnis enthalten sind, erhält der Kunde daran nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung als Bestandteil des Projektergebnisses für den vereinbarten Vertragszweck.

12.3.      An finalen, kundenspezifisch erstellten und vollständig bezahlten Projektergebnissen erhält der Kunde die im Angebot bestimmten Nutzungsrechte. Das Angebot legt insbesondere fest, ob die Rechte einfach oder ausschließlich, bearbeitbar, unterlizenzierbar oder auf verbundene Unternehmen und beauftragte Dienstleister übertragbar sind.

12.4.      Soweit das Angebot keine abweichende Regelung enthält, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die finalen Projektergebnisse für den erkennbaren Vertragszweck zu nutzen, zu vervielfältigen und durch eigene oder beauftragte Personen technisch anzupassen. Eine isolierte Weiterveräußerung von Scomiq-Vorlagen, Methoden oder Bausteinen ist nicht gestattet.

12.5.      Offene Arbeitsdateien, Rohdaten, Quellcode, Zwischenstände, verworfene Varianten und interne Dokumentation sind nur geschuldet, wenn das Angebot sie ausdrücklich als Lieferbestandteil nennt.

12.6.      Drittmaterial, insbesondere Stockmedien, Schriften, Musik, Software, Open-Source-Komponenten und Plattformassets, bleibt den jeweiligen Lizenzbedingungen unterworfen. Scomiq informiert den Kunden über für die vertragsgemäße Nutzung wesentliche Einschränkungen, soweit Scomiq das Drittmaterial auswählt oder beschafft.

12.7.      KI-generierte Bestandteile werden als solche dokumentiert, soweit dies vereinbart oder rechtlich erforderlich ist. Scomiq verspricht ohne gesonderte Prüfung weder Exklusivität noch Schutzfähigkeit oder Freiheit von Rechten Dritter.

12.8.      Eine Verwendung von Kundenname, Logo, Projektbeschreibung, Screenshots, Zitaten oder Kennzahlen als Referenz setzt eine gesonderte Freigabe des Kunden voraus.


  1. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

13.1.      Beide Seiten behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen geheim und verwenden sie nur für den Vertrag. Dazu gehören insbesondere Geschäftspläne, Roadmaps, Kampagnen, Budgets, Kalkulationen, Zugangsdaten, Kunden- und Personaldaten sowie nicht veröffentlichte Inhalte.

13.2.      Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der empfangenden Seite bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

13.3.      Eine Offenlegung ist zulässig gegenüber Beschäftigten, Beratern und Nachunternehmern, die die Information zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Seite vorher informiert.

13.4.      Die Vertraulichkeit gilt auch nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie als solche geschützt sind.


  1. Datenschutz und Informationssicherheit

14.1.      Jede Seite verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung, soweit keine andere Rollenverteilung vereinbart oder gesetzlich vorgegeben ist.

14.2.      Verarbeitet Scomiq personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Der Vertrag bezeichnet Gegenstand, Dauer, Datenarten, betroffene Personen, Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsorte, Unterstützung sowie Rückgabe und Löschung.

14.3.      Der Kunde gewährt Scomiq nur die für den Auftrag erforderlichen Zugriffe. Beide Seiten schützen Zugangsdaten, melden sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüglich über den vereinbarten Kontaktweg und entziehen nicht mehr benötigte Berechtigungen.

14.4.      Scomiq darf personenbezogene Daten nicht zu eigenen, mit dem Auftrag unvereinbaren Zwecken verwenden.


  1. Einsatz von KI-Werkzeugen

15.1.      Scomiq darf KI-Werkzeuge zur Leistungserbringung einsetzen, wenn dies mit dem vereinbarten Zweck, den Vertraulichkeitsanforderungen, den Nutzungsrechten und dem Datenschutz vereinbar ist.

15.2.      Personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Kundeninformationen dürfen nur in dafür freigegebenen Systemen verarbeitet werden. Erforderliche Verträge, Rollenklärungen, Kundenfreigaben und Übermittlungsgrundlagen müssen vorliegen. Eine Nutzung von Kundendaten zum Training allgemeiner Modelle ist ohne gesonderte Rechtsgrundlage und ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.

15.3.      Scomiq prüft KI-gestützte Ergebnisse vor ihrer Verwendung angemessen durch einen Menschen. Die Prüfung umfasst je nach Einsatz insbesondere Plausibilität, Fakten, Rechte Dritter, Diskriminierungsrisiken, Markenkonformität und sensible Aussagen.

15.4.      KI-Werkzeuge begründen keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit, Exklusivität, Schutzfähigkeit oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Scomiq bleibt für die vertragsgemäße eigene Leistung verantwortlich.

15.5.      Gesprächsaufzeichnungen oder Transkriptionen werden nur eingesetzt, wenn die Beteiligten angemessen informiert wurden und die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.


  1. Mängelhinweise und Leistungsstörungen

16.1.      Der Kunde teilt Scomiq erkennbare Leistungsstörungen zeitnah und nachvollziehbar mit, damit Scomiq Abhilfe schaffen kann.

16.2.      Für Dienstmodule besteht kein werkvertraglicher Abnahme- oder Mängelmechanismus. Scomiq korrigiert jedoch eigene, nachweisbare Pflichtverletzungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

16.3.      Für Werkmodule gelten Ziffer 10 und die gesetzlichen Mängelrechte. Garantien bestehen nur, wenn Scomiq sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat.


  1. Haftung

17.1.      Scomiq haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

17.2.      Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Scomiq nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

17.3.      Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Scomiq bei einfacher Fahrlässigkeit je Auftrag auf 300.000 € begrenzt. Die Haftungsgrenze gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 17.1 und nicht, soweit eine Begrenzung gesetzlich unzulässig ist.

17.4.      Für Datenverlust haftet Scomiq bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre, soweit die Datensicherung in dessen Verantwortungsbereich fällt.

17.5.      Scomiq haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg von Marketingmaßnahmen, Entscheidungen des Kunden, rechtmäßig handelnde Plattformanbieter oder Leistungen direkt vom Kunden beauftragter Dritter. Dies gilt nicht, soweit Scomiq den Schaden durch eine eigene Pflichtverletzung verursacht hat.

17.6.      Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Scomiq.


  1. Laufzeit und Kündigung

18.1.      Laufzeit, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot.

18.2.      Soweit das Angebot für einen Retainer nichts anderes bestimmt, gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit wirkt frühestens zu deren Ende.

18.3.      Soweit § 627 BGB auf ein Dienstmodul anwendbar sein sollte, wird das dort vorgesehene Kündigungsrecht für die ausdrücklich vereinbarte Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

18.4.      Soweit der wichtige Grund behebbar ist, setzt die außerordentliche Kündigung grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist zur Abhilfe voraus.

18.5.      Eine Kündigung eines Dienstmoduls beendet die Leistung zum wirksamen Kündigungstermin. Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen und reservierte Kapazitäten sind nach der Vereinbarung zu vergüten.

18.6.      Bei Beendigung eines Werkmoduls richten sich Vergütung, Übergabe und sonstige Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Angebot vereinbarten Meilensteinen. Nutzungsrechte entstehen nur im Umfang der nach Ziffer 12 vollständig bezahlten Ergebnisse.


  1. Beendigung und Übergabe

19.1.      Nach Vertragsende gibt Scomiq Kundenzugänge und überlassene Originalunterlagen zurück, entfernt eigene Zugriffsberechtigungen und stellt die bis dahin geschuldeten und bezahlten Projektergebnisse im vereinbarten Format bereit.

19.2.      Eine weitergehende Migration, Datenaufbereitung, Schulung, Dokumentation, Übergabe an einen Nachfolger oder Unterstützung nach Vertragsende ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot enthalten ist. Andernfalls kann sie nach vorheriger Freigabe zum vereinbarten Mehrstundensatz abgerechnet werden.

19.3.      Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvereinbarung zurückgegeben oder gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und technisch unvermeidbare Sicherungskopien bleiben unberührt; solche Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verwendet.


  1. Schlussbestimmungen

20.1.      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2.      Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Scomiq. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

20.3.      Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig davon Vorrang.

20.4.      Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Stand: 16. Oktober 2026